157 Kontrolle. Insofern sei der weitere motivationale Verlauf abzuwarten und welche Anliegen der Beschuldigte an eine Massnahme-Therapie im Anschluss an die zweitinstanzliche Gerichtsverhandlung habe (pag. 5744 ff.). In den vorhandenen Berichten bestehen insofern gewisse Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte an sich arbeiten will und für eine Auseinandersetzung mit seiner Krankheit, den Delikten und für eine ambulante Behandlung motiviert ist. Er bestätigte auch im Rahmen der Berufungsverhandlung seine Bereitschaft, sich anlässlich einer ambulanten Massnahme mit den Delikten auseinanderzusetzen (pag.