fen. Bezüglich der Zweckmässigkeit der Behandlung ist im Therapieverlaufsbericht zu lesen, dass die Therapiebereitschaft des Beschuldigten mit dem Interesse, sich Wissen anzueignen und sich zu verbessern, angesichts seiner psychiatrischen Erkrankung als kritisch gewertet werden müsse. Bisher sei nicht erkennbar gewesen, dass der Beschuldigte eine echte, tiefgreifende Empathiefähigkeit zeige, sich in die Perspektive anderer Menschen hineinzuversetzen oder eigene Erlebensprozesse auf gründliche Art betrachten würde.