Massnahmetherapie beinhalte und schliesslich aufgrund des fehlenden therapeutischen Arbeitsbündnisses. Die grundsätzliche Wiederaufnahme einer Massnahme- Therapie nach Art. 20 JVG sei denkbar, um dem Beschuldigten die Möglichkeit einzuräumen, das Potential für künftige Veränderungen zu erkunden und auszuschöp-