Grundsätzlich spricht, wie auch die Vorinstanz ausgeführt hat, eine gegenüber einer Massnahme ablehnende Haltung grundsätzlich nicht gegen das Aussprechen der selbigen, zumal mangelnde Einsicht oftmals zum Krankheitsbild gehört, was beim Beschuldigten durchaus der Fall sein dürfte. Da sich die Verhältnisse diesbezüglich zwischenzeitlich geändert haben und eine minimale Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung ausreicht, durfte die Vorinstanz in diesem Punkt vom Gutachten abweichen. Und diese ist beim Beschuldigten vorhanden, selbst wenn diese (prozess-)taktisch motiviert ist. Hiervon ging ferner auch die Risikoabklärung aus (pag.