StGB Erfolg, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit über die Dauer von fünf Jahren eine deutliche Verringerung der Gefahr weiterer Straftaten erzielt werden kann. Die bloss vage Möglichkeit einer Verringerung der Gefahr und die Erwartung einer lediglich minimalen Verringerung reichen nicht aus (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1). Grundsätzlich spricht, wie auch die Vorinstanz ausgeführt hat, eine gegenüber einer Massnahme ablehnende Haltung grundsätzlich nicht gegen das Aussprechen der selbigen, zumal mangelnde Einsicht oftmals zum Krankheitsbild gehört, was beim Beschuldigten durchaus der Fall sein dürfte.