Die Kammer geht in Würdigung dieser Umstände davon aus, dass der Beschuldigte an einer schweren psychischen Störung im Sinne des StGB leidet. Gestützt auf das Gutachten ist weiter anzunehmen, dass die dissoziale Persönlichkeitsstörung mit den dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten zusammenhängen und weiterhin besteht. Obwohl entaktualisiert, bestand ferner ein Zusammenhang