In der Zeit vor August 2020 lag zudem ein schädlicher Gebrauch von Alkohol vor, in der Zeit zwischen August 2020 und November 2020 eine Abhängigkeit von Alkohol. Im Hinsichtlich der lebenspraktischen Auswirkungen führte das Gutachten aus, das Konfliktverhalten des Beschuldigten werde als beeinträchtig angesehen bzw. er neige in Konfliktsituationen zu einem dominanten Verhalten (pag. 2462). Die Kammer geht in Würdigung dieser Umstände davon aus, dass der Beschuldigte an einer schweren psychischen Störung im Sinne des StGB leidet.