Die Kammer erachtet die Ausführungen des Experten als schlüssig, nachvollziehbar und überzeugend. Mit Ausnahme der Ausführungen im Zusammenhang mit der Motivation des Beschuldigten (vgl. dazu hiernach) stellt die Kammer darauf ab. Der Beschuldigte wurde wie erwähnt forensisch-psychiatrisch begutachtet und klinisch-diagnostisch beurteilt. Gemäss dem Gutachten und dem aktuellen Verlaufsbericht leidet der Beschuldigte wie beschrieben an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung. In der Zeit vor August 2020 lag zudem ein schädlicher Gebrauch von Alkohol vor, in der Zeit zwischen August 2020 und November 2020 eine Abhängigkeit von Alkohol.