Allerdings lasse sich nicht klären, ob die Therapiebereitschaft instrumentalisiert werde, um eine günstigere Beurteilung in seinem Gerichtsverfahren zu erwirken. Auch der Experte stufte die tatsächliche Rückfallgefahr im Falle eines erneuten Alkoholkonsums als höher bzw. hoch ein, sollten sich die deliktrelevanten Faktoren nicht ausreichend beeinflussen lassen. Das Gutachten vom 21. Juni 2021 bildet im Wesentlichen eine rechtsgenügende Entscheidgrundlage im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB. Eine inhaltliche Mangelhaftigkeit des Gutachtens ist nicht erkennbar. Dieses legt offen, auf welche Grundlagen es sich stützt, beschreibt Art und Weise der erfolgten psychiatrischen Untersuchungen,