Ebenfalls schloss sich der Experte den risikorelevanten Persönlichkeitsmerkmalen gemäss der Risikoabklärung vom 12. Januar 2022 an. Die im Gutachten vom 21. Juni 2021 getroffen Aussagen seien im Zeitpunkt der Berichterstattung nicht wesentlich verändert. Einzig werde der Aspekt der Therapiebereitschaft als positiv gewertet, weil sich der Beschuldigte eine Therapie wünsche. Allerdings lasse sich nicht klären, ob die Therapiebereitschaft instrumentalisiert werde, um eine günstigere Beurteilung in seinem Gerichtsverfahren zu erwirken.