Das Gericht geht mit dieser Ansicht einig. Die Anforderungen an die Kooperation dürfen nicht allzu hoch geschraubt werden. Gerade bei schwer gestörten Persönlichkeiten gehört die Motivationsarbeit zu den mühsamen ersten Bemühungen des Therapeuten (HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 29 zu Art. 63 StGB). Die negative Einschätzung des Gutachters (bzw. die Annahme der Therapieunwilligkeit) wird mit Blick auf den Meinungswandel des Beschuldigten deshalb als überholt eingeschätzt.