Gemäss Risikoabklärung vom 12. Januar 2022 (pag. 5080 ff.) wird die Durchführbarkeit einer ambulanten Therapie zwar auch als erschwert bzw. die Beeinflussbarkeit des Beschuldigten als defizitär angesehen, wobei der Standpunkt vertreten wird, dass eine fehlende initiale Behandlungsmotivation bei klar gegebener Behandlungsbedürftigkeit und grundsätzlicher Behandlungsfähigkeit nicht gegen einen Behandlungsversuch spricht (pag. 5105). Es sei naheliegend, dass eine Person keinen Veränderungsbedarf sehe, solange kein Leidensdruck bestehe und das Problembewusstsein und die Verantwortungsübernahme stark defizitär seien.