Sie führte hierzu aus, was folgt (pag. 5515 f., S. 219 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Was die Therapiebereitschaft des Beschuldigten anbelangt ist festzuhalten, dass sich seine Einstellung seit der Gutachtenserstellung offenbar erheblich verändert hat. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 18. August 2021 gab der Beschuldigte auf Frage hin an, bereit zu sein, eine psychotherapeutische bzw. psychiatrische Therapie zu machen (pag. 1997, Z. 1135 ff.). Er sei zu hundert Prozent bei sich. Er wolle den Leuten beweisen, dass er derjenige sei, der es geschafft habe. Er könne viel sagen und es dann doch nicht machen.