Demnach lasse sich nicht erkennen, dass der Beschuldigten von einer psychotherapeutischen Behandlung profitieren könne. Der Gutachter empfahl hingegen eine Teilnahme an einer Gewaltberatung und ihn kontrollierende bzw. ihn einschränkende Massnahmen. Engmaschige und regelmässige Abstinenzkontrollen im Hinblick auf Alkohol seien sinnvoll bzw. erforderlich. Auch eine Unterstützung in Form von Bewährungshilfe könne dazu beitragen, die Lebenssituation zu stabilisieren (pag. 2459 f.). Die Vorinstanz erachtete die Therapiebereitschaft des Beschuldigten – im Gegensatz zum forensisch-psychiatrischen Gutachten – als gegeben. Sie führte hierzu aus, was folgt (pag.