Eine stationäre Massnahme werde nicht empfohlen, da der Beschuldigte hierfür in keiner Weise motiviert sei und sich auch nicht erkennen lasse, dass er im Verlauf einer stationären Therapie für ein therapeutisches Bündnis zu gewinnen wäre. Betreffend eine ambulante Massnahme sei gemäss dem Gutachten zu erkennen, dass der Beschuldigte eine im 2019 begonnene Behandlung bereits nach kurzer Zeit abgebrochen und gegenüber dem Gutachter angegeben habe, er sehe keinen Sinn in der Wideraufnahme einer ambulanten Behandlung. Demnach lasse sich nicht erkennen, dass der Beschuldigten von einer psychotherapeutischen Behandlung profitieren könne.