153 StGB nicht indiziert sei, da die Delinquenz ganz erheblich durch die bestehende Persönlichkeitsstörung bedingt sei. Aufgrund der Entaktualisierung der Abhängigkeit von Alkohol im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens sei nicht eine Entwöhnungsbehandlung im Vordergrund, sondern die Aufrechterhaltung der Abstinenz von Alkohol. Eine stationäre Massnahme werde nicht empfohlen, da der Beschuldigte hierfür in keiner Weise motiviert sei und sich auch nicht erkennen lasse, dass er im Verlauf einer stationären Therapie für ein therapeutisches Bündnis zu gewinnen wäre.