Eine gegen den Willen des Beschuldigten angeordnete Behandlung könne aus gutachterlicher Sicht nicht erfolgreich durchgeführt werden (pag. 2466 f.). Zu den einzelnen Massnahmen äusserte sich der Gutachter dahingehend, dass, obwohl zeitweise eine Abhängigkeit von Alkohol vorgelegen habe, eine Suchtbehandlung nach Art. 60