Sowohl eine ambulante Massnahme wie auch eine Weisung würden einen geeigneten juristischen Rahmen bilden. Allerding sei der Beschuldigte im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens nicht zu einer psychotherapeutischen bzw. psychiatrischen Behandlung bereit gewesen bzw. er habe angegeben, er könne keinen Sinn in einer solchen Behandlung erkennen. Eine gegen den Willen des Beschuldigten angeordnete Behandlung könne aus gutachterlicher Sicht nicht erfolgreich durchgeführt werden (pag.