Prognostisch ungünstig sei zudem die Haltung des Beschuldigten, dass sein deliktisches Verhalten in erster Linie bzw. ausschliesslich auf den Konsum von Alkohol zurückzuführen sei (pag. 2464). Die Delinquenz sei vielmehr erheblich durch die bestehende Persönlichkeitsstörung bedingt (pag. 2459). Vom Beschuldigten seien in erster Linie Delikte wie sie ihm Rahmen des aktuellen Strafverfahrens vorgehalten würden, zu erwarten (pag. 2465). Weiter hielt das Gutachten betreffend Therapiemöglichkeiten zunächst fest, dass die Behandlung von Persönlichkeitsstörungen bei erwachsenen Personen generell schwierig sei.