152 38. In concreto Das Gutachten des forensisch-psychiatrischen Dienstes der Universität Bern vom 21. Juni 2021 stellte beim Beschuldigten die Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2). Weiter führte der Gutachter aus, es würden sich zwanghafte, möglicherweise auch paranoide Persönlichkeitsanteile darstellen (pag. 2454). Für den Zeitraum von August 2020 bis November 2020 wurde eine Abhängigkeit von Alkohol (ICD-10 F10.2) festgestellt, welche sich allerdings im Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung entaktualisiert habe.