Deshalb sei der Therapiebericht positiv zu werten. Die Kritikpunkte würden darauf beruhen, dass der Beschuldigte den Vorwurf sexueller Gewalt ablehne, was hinsichtlich der Berufung absolut legitim sei. Der Verlauf erscheine in jedem Fall positiv (pag. 5824). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in der Berufungsverhandlung die Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten therapeutischen Massnahme. Zwar sei gemäss dem Therapieverlaufsbericht die Massnahme nicht so verlaufen, wie erhofft. Aber der Beschuldigte sei gemäss seinen Aussagen bereit, mit dem Psychiater weiterzuarbeiten (pag. 5832).