37. Urteil der Vorinstanz und Haltung der Parteien Die Vorinstanz erachtete die Voraussetzungen von Art. 63 StGB als erfüllt und ordnete eine vollzugsbegleitende ambulante therapeutische Behandlung an (pag. 5514 ff., S. 218 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Verteidigung beantragte für den Beschuldigten oberinstanzlich Freisprüche von den Vorwürfen der Sexualdelikte. Entsprechend würden dem Gutachten und den darin enthaltenen Ausführungen zum grössten Teil die Grundlagen fehlen. Deshalb sei der Therapiebericht positiv zu werten.