je mit Hinweisen). So gehört mangelnde Einsicht und Kooperation bei Personen mit einer dissozialen Persönlichkeitsstörung häufig zum typischen Krankheitsbild (HEER/HABERMEYER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 80a f. zu Art. 59 StGB). Nach Art. 63 Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Massnahme aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Grundsätzlich wird die ambulante Massnahme gleichzeitig mit dem Strafvollzug durchgeführt.