36. Theoretische Grundlagen Es kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 5513 f., S. 217 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend bzw. teilweise wiederholend ist auf Nachfolgendes hingewiesen: Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie für eine Massnahme erfüllt, so ordnet das Gericht beide Sanktionen an (Art. 57 Abs. 1 StGB). Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB).