Z. 10 f.), vermögen keinen Verzicht auf die SIS- Ausschreibung zu begründen. Zu seiner Tochter machte der Beschuldigte keine näheren Angaben, weshalb auch nicht ersichtlich ist, dass er obhuts- oder sorgeberechtigt wäre. Vor dem Hintergrund, dass die Landesverweisung vorliegend ausgesprochen wurde und die Voraussetzungen der Ausschreibung erfüllt sind, erweist sich Letztere auch als verhältnismässig. 35.3 Fazit Die Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) ist im Schengener Informationssystem auszuschreiben. VII. Massnahme