Dies erhöht das öffentliche Interesse an der Anordnung der Landesverweisung nochmals wesentlich. Demgegenüber ist das Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz als deutlich weniger gewichtig einzustufen. Die Interessenabwägung fällt somit keinesfalls zu Gunsten des Beschuldigten aus und die Landesverweisung ist auch unter diesem Aspekt auszusprechen. 33. Fazit Der Beschuldigte ist gestützt auf Art. 66a Abs. 1 Bst. c, e und h StGB des Landes zu verweisen.