der hiervor dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Auch die durch den Beschuldigten begangene räuberische Erpressung, den mehrfachen Raub, die Nötigung, die mehrfachen Drohungen, den mehrfachen unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe und die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz stellen Delikte gegen die öffentliche Ordnung dar. Dies erhöht das öffentliche Interesse an der Anordnung der Landesverweisung nochmals wesentlich.