Es liegen ferner fünf Katalogdelikte vor, die der Beschuldigte teilweise mehrfach beging. Mit den wiederholt schweren Übergriffen hat der Beschuldigte unter Beweis gestellt, dass er die sexuelle Integrität seiner damaligen Ehefrau und seiner vormaligen Partnerin in nichts respektierte. Die Verwerflichkeit eines solchen Vorgehens ist gesteigert. Weiter schreckte der Beschuldigte nicht vor Gewalt gegenüber seiner damals 8-jährigen Tochter, E.________ und auch Drittpersonen zurück.