Der Beschuldigte beging einige der die hier zu beurteilenden Delikte im Sommer und Herbst 2020 und damit nach der Anzeige der Straf- und Zivilklägerin wegen Vergewaltigung im März 2019, mithin während hängigen Verfahrens. Auch die Rückfallgefahr muss als hoch bezeichnet werden. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist nach dem Gesagten zu verneinen. 32. Interessenabwägung Aufgrund der Verneinung des schweren persönlichen Härtefalls erübrigt sich grundsätzlich eine Interessenabwägung. Dennoch sei der Vollständigkeit halber Folgendes festgehalten: