Repressalien im Heimatland / Vollzugshindernisse Es wurde weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass der Beschuldigte in seinem Heimatland Repressalien zu befürchten hätte, die einer Landesverweisung entgegenstünden. Weiter liegen keine Hinweise vor, welche den Vollzug der Wegweisung als völkerrechtlich unzulässig, humanitär unzumutbar oder technisch unmöglich erscheinen lassen würden (vgl. dazu die Einschätzungen des Amts für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern ABEV [pag. 2527; pag. 5683] und des Staatssekretariats für Migration SEM [pag. 5724) und somit von einer Landesverweisung abzusehen wäre.