5713 ff.). Das Verhalten des Beschuldigten im vorzeitigen Strafvollzug ist demnach nicht nur als mustergültig zu bezeichnen. Obwohl dem Beschuldigten zugute zu halten ist, dass er Abstinent von Alkohol lebt (vgl. die im Rahmen des vorzeitigen Strafvollzugs durchgeführten Atemluftkontrollen [pag. 5714]), vermag dies insgesamt entgegen der Verteidigung keine gefestigte positive Persönlichkeitsentwicklung zu begründen. Insgesamt ist dem Beschuldigten auch unter diesem Titel kein Härtefall zu attestieren. 31.3 Repressalien im Heimatland /