Seine Gesundheit steht einer Landesverweisung damit nicht entgegen. Im Hinblick auf die psychischen Leiden des Beschuldigten ist zudem darauf hinzuweisen, dass BV.________(Land) über ein mehrstufiges, nahezu flächendeckendes staatliches Behandlungssystem für einen Grossteil der psychischen Erkrankungen verfügt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_589/2021 vom 20. September 2021 E. 5.4.; 2C_779/2017 vom 26. Oktober 2018 E. 4.3). Die Behandlung der beim Beschuldigten diagnostizierten Persönlichkeitsstörung wäre somit auch im BV.________(Land) möglich.