145 medizinischen Kenntnisse seien in der Regel vorhanden (Kap. 7.3., S. 30 des Berichts). Inwiefern der Beschuldigte im Falle einer Landesverweisung in seinem Heimatland keine (genĂ¼gende) medizinische Versorgung erhalten sollte, ist somit nicht ersichtlich. Seine Gesundheit steht einer Landesverweisung damit nicht entgegen.