1996 Z. 1094). Sie sprechen zudem Deutsch und BH.________(Sprache) (pag. 5798 Z. 34). Hinzu kommt, dass angesichts der ausgefällten Freiheitsstrafe – wie auch die Vorinstanz zutreffend bemerkte – die beiden jüngsten Töchter (zurzeit ________ (Alter)- und ________ (Alter)-jährig) nach dem Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe bereits volljährig sein dürften. Weder die Exfrau, die Exfreundin noch die Kinder stellen damit einen Grund dar, der einen Härtefall begründen könnten. Der Beschuldigte gab an, Kontakt zu seiner in der Schweiz lebenden Mutter, den Geschwistern, Onkel und Tanten zu haben und diese würden ihn auch besuchen. Zu ihnen pflege er ein gutes Verhältnis (pag.