5799 Z. 9 und Z. 14). Auch nach Ansicht der Kammer ist eine persönliche Beziehung zum Vater für das Wohlbefinden und die Entwicklung der Kinder nicht unabdingbar, wenn man bedenkt, dass sie aufgrund der häuslichen Gewalt gelitten haben. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beziehung des Beschuldigten mit seinen Kindern nicht auch im Falle einer Landesverweisung mittels moderner Kommunikationsmitteln und Kurzaufenthalten sowie Ferienbesuchen aufrecht erhalten bleiben könnte. Der Beschuldigte gab anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme denn auch selbst an, seine Kinder seien etwa drei Mal im BV.________(Land) gewesen (pag. 1996 Z. 1094).