Die Töchter lebten bereits vor seiner Inhaftierung nicht mit dem Beschuldigten zusammen und führten – soweit dies in Anbetracht der schwierigen Vorgeschichte überhaupt möglich war – eine «normale» Beziehung. Die noch minderjährigen Töchter befanden sich stets in der Obhut der Straf- und Zivilklägerin. Auch für deren Unterhalt kam und kommt er nicht auf (pag. 4593 Z. 1045; pag. 5796 Z. 39). Weiter substantiierte der Beschuldigte nicht, dass die Landesverweisung für die fünf Kinder eine unzumutbare Härte darstellen würde und eine persönliche Beziehung für ihr Wohlbefinden sowie ihre Entwicklung unabdingbar wäre.