143 5798 Z. 24 ff. und Z. 31). Der Beschuldigte verfügt demnach weder über ein Obhutsnoch über ein Sorgerecht betreffend seine Kinder. Obwohl der Beschuldigte zwischenzeitlich engeren Kontakt zu vier seiner fünf Töchtern zu pflegen scheint, ist in affektiver oder wirtschaftlicher Hinsicht keine besonders enge Beziehung auszumachen. Die Töchter lebten bereits vor seiner Inhaftierung nicht mit dem Beschuldigten zusammen und führten – soweit dies in Anbetracht der schwierigen Vorgeschichte überhaupt möglich war – eine «normale» Beziehung.