3082 ff.). Dieses Besuchsrecht wird gemäss dem Beschuldigten nach wie vor ausgeübt, allerdings als begleitetes Besuchsrecht. Am Anfang sei das Besuchsrecht unbegleitet gewesen, dann sei es vorgekommen, dass seine Exfrau die Kinder nicht habe kommen lassen. Deshalb habe er gesagt, dass er die Begleitung wolle (pag.