Diese Aussagen sind angesichts des durch die Akten der KESB belegten schwierigen Verhältnisses zu ihrem Vater (vgl. E. III.14.3 hiervor) nicht weiter verwunderlich: So war das Zusammenleben der Kinder mit ihrem Vater von häuslicher Gewalt geprägt, dem Beschuldigten wurde zeitweise ein Kontaktverbot auferlegt (pag. 2886 ff.) und für die von Q.________ erlittenen Schläge wurde er inzwischen rechtskräftig verurteilt. Nach der Trennung von der Straf- und Zivilklägerin zog der Beschuldigte aus dem gemeinsamen Haushalt aus, gemäss Trennungsvereinbarung vom 10. Juli 2020 erhielt er für seine Töchter ein Besuchsrecht von einem halben Tag pro Woche (pag. 3082 ff.).