Die noch minderjährigen Töchter befinden sich in der Obhut der Straf- und Zivilklägerin (pag. 3082). Nach der Trennung von seiner Exfrau ging der Beschuldigte eine Beziehung zu E.________ ein und zog im August 2020 zu ihr in den Kanton AL.________(Kanton) (pag. 1417; pag. 2435). Diese Beziehung endete mit der Verhaftung des Beschuldigten im November 2020. Der Beschuldigte gab gegenüber dem Gutachter an, aus einer früheren Beziehung eine weitere Tochter zu haben, die in BY.________(Land) lebe, mit der er «etwas» Kontakt unterhalte (pag. 2436). An der erstinstanzlichen Verhandlung führte der Beschuldigte aus, er habe guten Kontakt zu den Kindern.