Entscheidend ist, dass der Beschuldigte nicht gewillt war, sich an die Schweizerische Rechtsordnung zu halten und wiederholt dagegen verstiess. Dass er sich nicht an die Rechtsordnung hält, wird denn auch durch den Aufenthalt in der Jugendstrafanstalt BZ.________ und das mittlerweile gelöschte Urteil aus dem Jahre 2009 bescheinigt. 31.2.2 Familienverhältnisse Der Beschuldigte und die Straf- und Zivilklägerin heirateten im Jahre 2002, nach ihrer Trennung im 2019 wurde die Ehe am 1. Oktober 2021 geschieden (vgl. pag. 5682). Zwischen den vormaligen Ehegatten besteht – mit einer Ausnahme bezüglich eines