2801 ff.). Zusammengefasst lässt sich somit festhalten, dass der Beschuldigte zwar schon sehr lange in der Schweiz lebt und hier auch zur Schule ging. Er spricht gebrochen Deutsch. Seine Kindheit und damit auch die prägenden Jahre verbrachte er in seinem Herkunftsland. Über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt der Beschuldigte nicht. In beruflicher Hinsicht ist und war er nicht bzw. nicht gut integriert, zumal er – wenn überhaupt – jeweils nur temporäre Einsätze leistete. Der Beschuldigte ist verschuldet und seine berufliche und finanzielle Zukunft damit äusserst unsicher.