Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (pag. 5825) kann die damalige Alkoholproblematik diesen Umstand nicht aufwiegen, zumal diese nur zeitweise und auch dann nur leichtgradig seine Steuerungsfähigkeit beeinträchtigte (siehe vgl. E. 24.2.3 hiervor). Der Beschuldigte wurde ferner in den Jahren 2009 und 2018 migrationsrechtlich verwarnt (pag. 2563 f.; pag. 2622 f.) und es kam zu verschiedenen aktenkundigen Interventionen wegen häuslicher Gewalt sowie zwei Täterabsprachen (pag. 2570 ff.; pag. 2791 ff.; pag. 2801 ff.).