4536 ff.). Es kann somit festgehalten werden, dass nach einer Verurteilung im Jahr 2009 zwar eine deliktsfreie Phase des Beschuldigten folgte, seit der Begehung der hier zu beurteilenden Delikte in den Jahren 2016 bis 2020 aber wieder eine markante Verschlechterung betreffend Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung festzustellen ist. Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (pag. 5825) kann die damalige Alkoholproblematik diesen Umstand nicht aufwiegen, zumal diese nur zeitweise und auch dann nur leichtgradig seine Steuerungsfähigkeit beeinträchtigte (siehe vgl. E. 24.2.3 hiervor).