dem oberinstanzlich eingeholten Strafregisterauszug ist lediglich das hier zu beurteilende hängige Strafverfahren ersichtlich (pag. 5725 f.). Dem Anhang zum Bericht betreffend die strafrechtliche Landesverweisung, datierend vom 10. Februar 2021, ist jedoch zu entnehmen, dass der Beschuldigte im Jahre 2009 zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt wurde, dies wegen mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfachen Betrugs, versuchten Fahrens in fahrunfähigem Zustand und ohne Führerausweis (pag. 2552 ff.; vgl. den Eintrag im Strafregisterauszug vom 4. November 2019 [pag. 2657]). Diese