Er war jeweils auf die Unterstützung durch die Sozialhilfe angewiesen. Die wirtschaftliche Integration ist dem Beschuldigten insofern nicht dauerhaft gelungen. Die soziale Integration des Beschuldigten scheint sich primär auf seine eigene Familie zu konzentrieren (vgl. dazu E. 31.2.2 hiernach); dennoch pflegt der Beschuldigte offenbar auch Kontakte ausserhalb der Familie, zumal er regelmässige Besuche erhält, was dem aktuellen Führungsbericht entnommen werden kann (pag. 5716). Er verfügt aber nicht über Hobbies oder anderweitige Tätigkeiten (bspw. Zugehörigkeit zu einem Verein), die ihn als besonders sozial integriert erscheinen lassen würden.