1994 Z. 10]). Seine letzte Arbeitsstelle habe er bis ca. Februar oder März 2020 gehabt, seither habe er Sozialhilfe bezogen (pag. 1418; pag. 1994 Z. 1031). Im vorzeitigen Strafvollzug arbeitet der Beschuldigte seit seiner Rückkehr aus einer krankheitsbedingten Abwesenheit im CD.________ (Abteilung), wobei ihm eine positive Entwicklung und gute Arbeitsleistung attestiert werden (pag. 5715). Der Beschuldigte kam im Alter von neun bzw. acht Jahren in die Schweiz, absolvierte hier den Rest der regulären Schulzeit und im Anschluss eine Ausbildung zum