vgl. auch pag. 2526). Seit dem 13. November 2020 befindet sich der Beschuldigte in Haft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug, wobei die im Gefängnis verbrachte Zeit nicht als reguläre Aufenthaltsdauer angerechnet wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.5). Mit einem Unterbruch befindet sich der Beschuldigte demnach seit ca. 28 Jahren in der Schweiz, was als lange Aufenthaltsdauer zu bezeichnen ist. Der Beschuldigte arbeitete gemäss eigener Angaben temporär in verschiedenen Bereichen (CA.________ (Beruf), CB.________ (Beruf), CC.________ (Beruf) [pag. 1447; pag. 1994 Z. 10]).