Im Jahre 1997 habe er die Schweiz verlassen und sich in BY.________ (Land) und im BV.________(Land) aufgehalten, bevor er im Jahre 2000 erneut in die Schweiz einreiste und ein Asylgesuch stellte (pag. 831 Z. 43 ff.; pag. 1417; pag. 2526). Hinsichtlich seines ersten Aufenthalts in der Schweiz ist ein Polizeirapport aktenkundig, gemäss welchem der Beschuldigte als Jugendlicher straffällig geworden und deshalb in der Jugendstrafanstalt BZ.________ gewesen sei. Anschliessend habe er die Schweiz für drei Jahre verlassen müssen (pag. 2572; vgl. auch pag.