31. Härtefallprüfung 31.1 Vorbemerkung Die Kammer schliesst sich grundsätzlich den Überlegungen der Vorinstanz an. Diese hat die gesetzlichen Kriterien und die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Härtefall korrekt angewendet (vgl. pag. 5507 ff., S. 211 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Soweit sich Ergänzungen und/oder Präzisierungen aufdrängen, wird direkt im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher darauf eingegangen. 31.2 Einzelne Kriterien 31.2.1 Aufenthaltsdauer und Integration in der Schweiz Der Beschuldigte wurde ________ (Jahr) im BV.